Fairnessparagraf im Urheberrecht: Nachvergütung für Kameramann von „Das Boot“

Freitag, 12.01.2018
Autor: Red. LG

„Das Boot“ ist einer der erfolgreichsten deutschen Filme aller Zeiten. Als der Film gedreht wurde, rechnete jedoch noch niemand mit diesem Erfolg. Der Film wurde für insgesamt sechs Oskars nominiert, unter anderem für den Oskar in der Kategorie „Beste Kamera“.

Verdient hat der Kameramann mit seiner Arbeit damals nur 100.000EUR. Sein Entgelt wurde als eine Pauschalvergütung gezahlt, jetzt forderte er eine Nachvergütung aus dem <a href="Urheberrecht vor Gericht. Nachdem schon die erste Instanz ihm einen solchen Anspruch zugestanden hatte, bestätigte nun auch das OLG München diese Ansicht.

Der „Fairnessparagraph“

Den Anspruch stützten die Richter des OLG auf den „Fairnessparagraphen“ des Urheberrechts § 32a UrhG (OLG München, Urteil v. 21.12.2017, Az. 29 U 2619/16). Genau genommen gewährt § 32a UrhG einen Anspruch auf Vertragsanpassung, sodass eine faire Vergütung nachträglich vertraglich fällig wird. Das Gericht hatte eine Abwägung zwischen der Leistung des Kameramanns und den Vorteilen, die aus der Nutzung des Werkes stammen, vorzunehmen. Bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen diesen beiden Faktoren ist ein Anspruch aus § 32a UrhG gegeben.

600.000 EUR Nachvergütung

Die Richter sahen ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Pauschalvergütung und dem durchschlagenden Erfolg des Films. Zudem maßen sie der Arbeit des Kameramanns eine besondere Bedeutung für den Erfolg zu, was sie auf Nominierung für den Oskar in der Kategorie „Beste Kamera“ stützten. Insgesamt sprachen die OLG-Richter dem Kameramann eine Nachvergütung von 600.000 EUR zu. Diese setzt sich zusammen aus Ansprüchen gegen die Filmherstellerin, eine Rundfunkanstalt, ein Unternehmen, das den Film verbreitet und Zinsen. Auch an den noch folgenden Einnahmen soll der Urheber des Films einen Anteil erhalten.

Auswirkungen auf die Vertragspraxis

Der Fall zeigt, dass der „Fairnessparagraph, trotz seines regelmäßigen Schattendaseins in der Praxis, ein mächtiges Werkzeug für Urheber sein kann, vorher vielleicht aus einem ungleichen Machtverhältnis heraus verhandelte Beträge um nicht unerheblich Summen heraufzusetzen.

Wie fair ist der Fairnessparagraf wirklich?

Genau diese Möglichkeit wird auf der anderen Seite von Kritikern stark kritisiert. Es ist dem deutschen Recht aufgrund des Prinzips, dass Verträge grundsätzlich zu erfüllen sind, tatsächlich fremd, diese nachträglich einseitig nachbessern zu können. Insbesondere im vorliegenden Fall hatte keiner der Beteiligten mit dem durchschlagenden internationalen Erfolg des Werks gerechnet. Da ist die Frage berechtigt, weshalb derjenige, der im Vorfeld das gesamte wirtschaftliche Risiko des Projekts trägt, die Früchte dieser Risikobereitschaft später mit zwar elementaren, jedoch letztendlich lediglich „einfachen Arbeitnehmern teilen müssen soll.  Wird ein filmisches Projekt ein Reinfall, beteiligen sich Schauspieler, Kameraleute und sonstige Mitwirkende ja auch nicht an den Verlusten.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung urheberrechtliche Verträge stark entwertet, muss der Verwerter doch auf unbestimmte Zeit damit rechnen, dass die vereinbarte Vergütung  ungeachtet der vereinbarten Beträge ohnehin heraufgesetzt wird, wenn das Werk den gewünschten wirtschaftlichen Erfolg erzielt. Ob der so genannte „Fairnessparagraph tatsächlich für alle Beteiligten „fair ist, darf man vor diesem Hintergrund mit Recht bezweifeln.Im Urheberrecht kann durch den § 32a UrhG, wie dieser Fall zeigt, auch nachträglich eine faire Vergütung für den Urheber erreicht werden. Allerdings wird dieser Paragraph selten in Anspruch genommen und fristet wohl auch weiterhin ein Schattendasein in der zivilrechtlichen Praxis.

RAe. Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum
Arno Lampmann
Stadtwaldgürtel 81-83

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