Fairvesta erhebt Schadensersatz- Klage gegen PIA Nieding und Barth & Rechtsanwalt TILP

Montag, 04.11.2013
Autor: Red. LG

Am 15. Oktober 2013 veröffentlichte die WirtschaftsWoche einen Artikel mit der Überschrift „Beim Fondsanbieter fairvesta sieht es düster aus“. Die fairvesta-Gruppe hat in einer eigenen Stellungnahme bereits detailliert sämtliche Vorwürfe und Kritikpunkte aus dem fraglichen Artikel aufgegriffen und Stellung genommen.

Die Kanzlei Nieding + Barth bzw. die auf einem Zusammenschluss der Kanzleien Nieding + Barth und Tilp Rechtsanwälte beruhende PIA ProtectInvestAlliance Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hatten auf verschiedenen Domains mit rechtswidrigen Äußerungen Mandantenakquise bertreiben wollen. Die Anwälte stellten sich dabei als Anlegerschutzanwälte dar, forderten die Rezipienten ihrer Internetpräsenz aktiv auf, gegen angebliche Rechtsverletzungen der fairvesta vorzugehen und erweckten damit insbesondere den unzutreffenden Eindruck, als gebe es bereits „Schadensfälle“, obwohl bisher kein einziger solcher Fall bekannt geworden ist.

Die fairvesta Holding AG hat heute über die Kanzlei Kanzlei Lampmann Haberkamm & Rosenbaum (LHR) eine Schadensersatzklage gegen die Kanzlei Nieding + Barth beim Landgericht Frankfurt eingereicht. Geltend gemacht wird ein erster kleiner bezifferbarer Teil des geschuldeten Schadensersatzes bzw. die Vertragsstrafe wegen der rechtswidrigen Berichterstattung über die fairvesta-Gruppe in Höhe von rund 54.000,00 €. Zusätzliche Schritte werden folgen, sobald weitere Schadensposten beziffert werden können.

Darüber hinaus wird auch das Vorgehen gegen die PIA ProtectInvestAlliance-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und deren Geschäftsführer Rechtsanwalt Klaus Nieding und Rechtsanwalt Andreas W. Tilp konsequent fortgesetzt. Aufgrund zahlreicher Verstöße gegen die vom Landgericht Düsseldorf antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung hat die fairvesta Holding AG am heutigen Tag beim Landgericht durch die Kanzlei LHR den Antrag stellen lassen, den Antragsgegnern ein Ordnungsgeld von 50.000,00 € aufzuerlegen.