Urheberrecht: Veröffentlichung und Verwertung – Was ist erlaubt?

Donnerstag, 19.11.2020
Autor: Red. LG

Paragraph § 106 Urheberrechtsgesetz – unbekannte Norm oder scharfes Schwert des Strafrechts? von Daniel Sebastian, Rechtsanwalt in Berlin

Urheberrecht gilt als schwierig; der bundesdeutsche Gesetzgeber hatte auch erst 1965 eine Vollregelung des Rechtsgebietes vorgenommen durch das Urheberrechtsgesetz (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte).

Darf ich fremde Texte, die ich im Internet finde, verwenden? Insbesondere darf ich Zeitung und Blog Artikel einfach benutzen?

Die Verwendung von veröffentlichten Texten (Content) von Dritten kann eine Urheberrechtsverletzung nach sich ziehen. In dem Artikel soll erläutert werden, wie mit den neuen Herausforderungen im Internet umgegangen werden muss.

Wer einen fremden Text nutzt muss ich fragen, darf ich das?

Es soll besprochen werden, ob Zeitungs- oder Blog-Artikel also fremder Content in den Schutzbereich des Urheberrechts fällt und erläutert werden, was bei einem Verstoß gegen Urheberrecht droht sowie eine Einordnung stattfinden, wie mit fremden Inhalten umgegangen werden muss. Alle Formen von Texten als Schriftwechsel Werke fallen regelmäßig unter den Schutzbereich des Paragraphen zwei Abs. 1 Nummer eins Urheberrechtsgesetz. Wichtig ist nur, dass sie der Darstellungsform gemäß oder wegen ihres Inhalts eine geistige Schöpfung durch eine Person beinhalten. Natürlich sind Zeitungs- und Zeitschriftenartikel regelmäßig persönliche geistige Schöpfung der Autoren. Die Voraussetzung ist, dass eine gewisse Schöpfungshöhe entstanden ist. Diese Anforderungen sind nach der Rechtsprechung gering. Also sind regelmäßig fremde schriftliche Äußerungen durch das Urheberrecht belastet. Das gilt auch für Blogartikel und Teile von solchen. Wenn jetzt Texte dem Urheberrecht unterfallen gilt nach § 12 Urheberrechtsgesetz, dass der Verfasser allein das Recht bestimmt, wie und ob sein Werk veröffentlicht werden kann. Der Urheber hat allein das ausschließliche Recht sein Werk zu verwerten. Das bedeutet, diesen zu verbreiten, zu vervielfältigen, öffentlich wieder zu geben oder anderen zugänglich zu machen. Urheberrechtlich geschützte Texte dürfen daher nicht ohne Zustimmung des Urhebers übernommen und oder veröffentlicht werden.

Urhebergesetz zu Ausnahmen – Grenzen – Pflichten

Es gibt allerdings Grenzen, bei denen eine Nutzungserlaubnis nicht eingeholt werden muss. Zeitungsartikel und Rundfunk Kommentare gemäß Artikel Paragraph 49 Urhebergesetz sind erlaubt, wenn es sich um Tagesneuigkeiten handelt. Darüber hinaus gibt es nach Paragraph 51 Urheberrechtsgesetz eine weitere Ausnahme, d.h. ein Zitat, wenn es erkennbar ist, ist erlaubt. Ein Privatgebrauch nach § 53 Urheberrechtsgesetz kommt infrage. Das bedeutet, wenn man Daten für sich selber verwandt werden. Wer gegen das Urheberrecht verstößt muss mit einer strafrechtlichen und auch zivilrechtlichen Verfolgung rechnen. Nach Paragraph 97 Urhebergesetz kommt ein Anspruch auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz in Frage. Zudem gilt, dass jemand ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich und wiedergibt eine Strafrechts-Vorschrift. Nach Paragraph 106 Urhebergesetz kommt eine Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe in Betracht. Es ist daher anzuraten, bei der Nutzung fremde Texte vorher eine eine Billigung des Rechteinhabers einzuholen. Die Norm lautet:

§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

In einer Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des deutschen Bundestages heißt es: “Da jedoch die deutschen datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung im Einzelfall kaum gestatten, handelt es sich bei den Strafbarkeitsvorschriften eher um symbolische Gesetzgebung. “ Diese Darstellung stimmt, weil kaum Urteile in diesem Bereich bekannt werden. Viel zitiert wird die Geldstrafe in dem Verfahren Amtsgericht Cottbus, Urteil vom 06.05.2004, 95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04). Hier kam es zu einer Geldstrafe. Rechtlich bewährt hat sich das zivilrechtliche Vorgehen bei Urheberrechtsverstößen, zumal die Gerichte Schadenersatzansprüche in einem ausgeglichenen Maße zusprechen. Das System der zivilrechtlichen Kontrolle des Wettbewerbs einschließlich verbraucherschützender Gesetze hat sich im Grundsatz bewährt. Abmahnungen informieren niedrigschwellig über aufgedeckte Rechtsverstöße und entlasten die Justiz von der Befassung mit Rechtsproblemen, die sich von den Beteiligten auch einvernehmlich beilegen lassen.

V.i.S.d.P.:

Daniel Sebastian
Rechtsanwalt

 

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